Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

1 Mrz, 2018

Heute, mit dem 01.03.2018 tritt das neue „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ kurz das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier. §60 UrhWissG § 60a UrhWissG gestattet die Bereitstellung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke in elektronischen Semesterapparaten für den Unterricht, § 60c UrhWissG beinhaltet Regelungen für die […]

CC0, Pixabay

Heute, mit dem 01.03.2018 tritt das neue „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ kurz das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

§60 UrhWissG

§ 60a UrhWissG gestattet die Bereitstellung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke in elektronischen Semesterapparaten für den Unterricht, § 60c UrhWissG beinhaltet Regelungen für die eigene Forschung und Forschergruppen. Der bisher geltende § 52a UrhG wird damit abgelöst.
In einem Erklärvideo vom E-Learning Academic Network e.V. (ELAN) werden die Unterschiede zwischen § 60a UrhWissG und § 52a UrhG sehr anschaulich erläutert.

Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?

Hierzu hat die E-Learning Arbeitsgruppe der TU Darmstadt das bekannte Schaubild der Uni Osnabrück (VIRTOUS Projekt) angepasst.

§60a UrhWissG im Schaubild, www.e-learning.tu-darmstadt.de

Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Universität Osnabrück

Angehörige der HWR Berlin finden weitere Informationen in Moodle im Informationskurs zum Urheberrecht in Lehre und Studium.

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