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FAQ – Übergangsregelung für Lehrbeauftragte („Herrenberg-Urteil“)


Allgemeines

Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil hat das Bundessozialgericht die Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten konkretisiert. Dabei geht es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist weiterhin anhand der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit zu beurteilen. Das Urteil bedeutet daher nicht, dass Lehrbeauftragte generell als abhängig Beschäftigte gelten.

Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen. Sie soll Bildungseinrichtungen und den betroffenen Lehrkräften Zeit geben, ihre Vertrags- und Organisationsmodelle an die weiterentwickelten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe anzupassen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt eine Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung für die betreffende Lehrtätigkeit erst ab dem 1. Januar 2028 ein.

Die Übergangsregelung gilt nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31. Dezember 2027.

Eine Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist, dass die Beteiligten bei der Beauftragung übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Person der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Ohne diese Zustimmung kann die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV für den betreffenden Auftrag nicht angewendet werden.

Die gesetzlichen Anforderungen betreffen zwar alle Hochschulen in Deutschland und es findet ein hochschulübergreifender Austausch statt, das konkrete Verfahren organisieren die Hochschulen jedoch individuell. Daher kann es sein, dass Sie von anderen Hochschulen bisher noch keine Information zu dieser Thematik erhalten haben. Genauso ist es möglich, dass Sie von anderen Hochschulen bereits frühzeitiger kontaktiert wurden und das Zustimmungsverfahren dort anders ablief.

Die Hochschule holt die erforderliche Zustimmung für die von dem Verfahren erfassten Lehr-, Gutachter- und Prüfaufträge ein.
Sofern für bereits erteilte Aufträge eine Zustimmung erforderlich ist, werden die betroffenen Personen von der Hochschule direkt per E-Mail informiert.

Technische und organisatorische Fragen

Sollten Sie die Daten nicht mehr kennen, so folgen Sie bitte den Anweisungen unter: https://it.hwr-berlin.de/faq

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie den vollständigen Link aus der E-Mail geöffnet haben. Funktioniert der Link weiterhin nicht, wenden Sie sich bitte an it-hotline@hwr-berlin.de. Bitte senden Sie dabei keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Angaben, die für die Bearbeitung nicht erforderlich sind.

Bitte versuchen Sie zunächst erneut, die Daten zu laden. Werden weiterhin keine Daten angezeigt, wenden Sie sich bitte an it-hotline@hwr-berlin.de.

Bitte prüfen Sie, ob alle als Pflichtfelder gekennzeichneten Angaben vollständig ausgefüllt wurden. Besteht das Problem weiterhin, wenden Sie sich bitte an it-hotline@hwr-berlin.de.

Datenschutz

Die vorhandenen Daten werden verwendet, damit Sie eindeutig erkennen können, für welche Aufträge Ihre Zustimmung eingeholt wird und die erforderliche Erklärung möglichst einfach abgeben können.

Im Rahmen des Verfahrens werden insbesondere die für die Zuordnung Ihrer Person und Ihrer Aufträge erforderlichen Daten sowie Ihre Erklärung zur Anwendung der Übergangsregelung verarbeitet.
Nähere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in den Datenschutzhinweisen im Formular.

Ihre Angaben werden ausschließlich von den Stellen verarbeitet, die sie zur Durchführung des Verfahrens benötigen. Weitere Informationen zu Empfängern, Speicherdauer und Ihren Datenschutzrechten finden Sie in den Datenschutzhinweisen im Formular.

Nein. Ein personalisierter Link ist ausschließlich für die Person bestimmt, an die er versendet wurde. Bitte geben Sie ihn nicht an andere Personen weiter.

Rechtliche Fragen

Hintergrund ist das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R). Mit diesem Urteil wurde die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei Lehrtätigkeiten neu bewertet. Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an einer weiteren Konkretisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung von Lehr- / Gutachter- / und Prüfaufträgen. Eine abschließende gesetzliche Regelung liegt jedoch noch nicht vor.
Um für Lehrbeauftragte und Hochschulen während dieser Phase Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, wurde mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung eingeführt. Diese ermöglicht es, vergangene, aktuelle und zukünftige Lehr- / Gutachter- / und Prüfaufträge bis zum Ende der Übergangsfrist unter den bisherigen Rahmenbedingungen fortzuführen. Die Anwendung der Übergangsregelung setzt die Zustimmung der Lehrkraft voraus. Diese können Sie über das zugesandte Formular erteilen.
Ihre Zustimmung zur Anwendung des § 127 SGB IV liegt daher auch in Ihrem Interesse: Sie trägt dazu bei, dass während der Übergangszeit keine nachträgliche Versicherungs- oder Beitragspflicht entsteht und keine rückwirkenden Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eintreffen können. Dadurch erhalten sowohl Sie als auch die Hochschule Klarheit und Rechtssicherheit, bis der Gesetzgeber eine endgültige Regelung geschaffen hat.
Bitte beachten Sie, dass die Hochschule keine individuelle Rechtsberatung leisten kann.

Sie erklären sich damit einverstanden, dass für den jeweiligen Auftrag die gesetzliche Übergangsregelung nach § 127 SGB IV angewendet wird. Die Zustimmung ist eine gesetzliche Voraussetzung dafür, dass die Übergangsregelung für die betreffende Tätigkeit greifen kann.

Nein. Mit Ihrer Zustimmung erklären Sie nicht abschließend, dass Ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig einzustufen ist. Die Zustimmung bezieht sich auf die Anwendung der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV. Diese greift gerade auch für den Fall, dass eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung zu beurteilen wäre.

Nein. Die Zustimmung selbst ist keine Statusfeststellung. Ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig oder abhängig beschäftigt einzuordnen ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Tätigkeit. In Zweifelsfällen kann eine verbindliche Klärung insbesondere durch ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen.

Die Zustimmung dient zunächst dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung zu erfüllen. Sie verändert nicht automatisch die Höhe eines bereits vereinbarten oder gezahlten Honorars.

Nein. Die HWR Berlin kann Sie über das von ihr durchgeführte Verfahren und die Hintergründe der Zustimmung informieren. Eine individuelle sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung kann die HWR Berlin jedoch nicht anbieten. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sozialversicherungsträger oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.

Zukünftige Aufträge

Bei neuen Aufträgen wird die erforderliche Zustimmung künftig unmittelbar in das Verfahren zur Beauftragung integriert. Sie müssen daher nicht nachträglich über ein separates Verfahren angeschrieben werden.

Bereits im Rahmen der Abstimmung über einen möglichen neuen Auftrag werden Sie von der zuständigen Organisationseinheit über die erforderliche Zustimmung informiert. Die formale Erklärung erfolgt anschließend im Rahmen der weiteren Beauftragung über das Campusmanagement-System der HWR Berlin.

Bei zukünftigen Aufträgen wird die Zustimmung über das Campusmanagement-System der HWR Berlin eingeholt. Dort können Sie auch die Angaben zu Ihrem jeweiligen Auftrag einsehen.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter: https://sam-knowledge.hwr-berlin.de/dozierende-info.

Die Zustimmung muss auftragsbezogen im Rahmen der jeweiligen Beauftragung eingeholt werden. Damit wird dokumentiert, für welchen konkreten Auftrag die Übergangsregelung angewendet werden soll.

Die HWR Berlin sieht für die von der Übergangsregelung erfassten Aufträge vor, dass die erforderliche Zustimmung vor Abschluss der Beauftragung vorliegen muss. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass die HWR Berlin bei fehlender Zustimmung den Lehrauftrag nicht erteilt.

Nein. Die Zustimmung erfolgt mit einem personalisierten HWR-Account im Campusmanagement-System der HWR Berlin.

Zustimmung ohne HWR-Account

Sie erhalten per E-Mail einen personalisierten Link zum Formularmanagementsystem. Über diesen Link gelangen Sie unmittelbar zu Ihrem Formular. Die der Hochschule vorliegenden Informationen zu den betroffenen Aufträgen sind bereits vorausgefüllt.
Bitte geben Sie diesen Link nicht an andere Personen weiter!

Wenn Sie Aufträge in mehreren Organisationseinheiten der HWR Berlin übernommen haben, erhalten Sie gegebenenfalls für jeden Fachbereich, die BPS, Studium Generale, Sprachenzentrum eine separate E-Mail mit einem eigenen personalisierten Link. Der Grund dafür ist, dass die Aufträge durch unterschiedliche zuständige Stellen in den jeweiligen Organisationseinheiten bearbeitet werden. Die Zustimmung wird daher je Organisationseinheit eingeholt.
Bitte bearbeiten Sie in diesem Fall alle Ihnen zugesandten Formulare. In jedem Formular werden jeweils die Aufträge der betreffenden Organisationseinheit angezeigt.

Nachfolgend finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Nutzung des Formulars.

  • Klicken Sie auf den personalisierten Link in der E-Mail.
  • Es öffnet sich das Formular, in dem alle Ihre Aufträge bezogen auf einen Fachbereich, die BPS, das Studium Generale oder Sprachenzentrum aufgelistet sind.
  • Bestätigen Sie für alle Aufträge mit einem Klick auf „Alle auswählen“.
  • Setzen Sie anschließend den Haken ganz unten im Formular. Es handelt sich um ein Pflichtfeld, ohne Setzen dieses Hakens können Sie das Formular nicht absenden.
  • Klicken Sie nun auf „Senden“. Die Daten werden anschließend an uns übermittelt.
  • Nach dem Absenden wird eine PDF-Datei erzeugt. Drucken Sie die erzeugte PDF-Datei aus, unterschreiben Sie diese und senden das unterschriebene Dokument an die auf dem PDF angegebene Adresse.

Da bei diesem Zugangsweg keine Anmeldung über einen persönlichen HWR-Account erfolgt, ist neben der elektronischen Einreichung zusätzlich eine unterschriebene Erklärung erforderlich.

Drucken Sie daher die nach dem Absenden erzeugte PDF-Datei aus, unterschreiben Sie diese und reichen Sie sie bei der darin angegebenen zuständigen Organisationseinheit ein.

Wenn Sie keinen Hochschul-Account haben, ist das Verfahren erst abgeschlossen, wenn das elektronisch ausgefüllte Formular abgesendet und die unterschriebene Erklärung bei der angegebenen Organisationseinheit eingegangen ist.

Zustimmung mit HWR-Account

Nachfolgend finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Nutzung des Formulars.

  • Klicken Sie auf den Link in der E-Mail.
  • Sie werden nun nach Ihren Anmeldedaten des HWR-Accounts gefragt. Geben Sie Ihre Daten entsprechend ein. Sollten Sie die Daten nicht mehr kennen, so folgen Sie bitte den Anweisungen unter https://it.hwr-berlin.de/faq
  • Nach erfolgreicher Anmeldung öffnet sich das Formular. Klicken Sie nun zunächst auf „Daten laden“. Es werden anschließend alle Ihre Aufträge in das Formular geladen.
  • Sie können nun alle Aufträge mit einem Klick auf „Alle auswählen“ gleichzeitig bestätigen. Alternativ können Sie auch bei jedem Auftrag einzeln den Haken setzen.
  • Setzen Sie anschließend den Haken ganz unten im Formular. Es handelt sich um ein Pflichtfeld, ohne Setzen dieses Hakens können Sie das Formular nicht absenden.
  • Klicken Sie nun auf „Senden“. Die Daten werden anschließend an uns übermittelt.
  • Sie können nun eine PDF-Datei mit Ihren Angaben herunterladen und speichern.

Über diese Funktion werden die zu Ihrem HWR-Account hinterlegten Auftragsdaten sicher in das Formular übernommen.

Nein. Wenn Sie sich mit Ihrem HWR-Account angemeldet und das Formular elektronisch abgesendet haben, ist keine zusätzliche Unterschrift erforderlich

Bereits erteilte Aufträge

Die Zustimmung ist nicht nur für aktuell laufende und zukünftige Lehr- / Gutachter- und Prüfaufträge erforderlich, sondern muss auch für vergangene Aufträge innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden. Nur dann kann sichergestellt werden, dass auch für zurückliegende Aufträge keine nachträglichen Änderungen eintreten und die Übergangsregelung gemäß § 127 SGB IV zum Tragen kommt. Seitens der HWR werden daher Zustimmungen für alle Lehr- / Gutachter- / und Prüfaufträge angefragt und dokumentiert, die seit dem Wintersemester 2023/24 geleistet wurden.

Die HWR Berlin holt die Zustimmung für die Aufträge ab dem Wintersemester 2023/24 ein.
Die für Sie relevanten bereits erteilten Aufträge werden Ihnen im Formularmanagementsystem angezeigt.

Nein. Sie erhalten von der Hochschule eine personalisierte Übersicht im Formularmanagementsystem. Die erteilten Aufträge sind dort bereits hinterlegt. Bitte prüfen Sie die angezeigten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Bitte senden Sie das Formular nicht mit unzutreffenden Angaben ab, sondern wenden Sie sich an it-hotline@hwr-berlin.de. Die Hochschule prüft die Angaben und veranlasst gegebenenfalls eine Korrektur.

Grundsätzlich wird Ihre Zustimmung auch für neue zukünftige Lehr- / Gutachter- / und Prüfaufträge innerhalb des Übergangszeitraums gemäß § 127 SGB IV durch die HWR eingeholt und dokumentiert. Der Prozess des Zustimmungsverfahrens für diese Aufträge ist anders aufgesetzt, Sie werden zum Zeitpunkt der Erteilung eines neuen Lehr- / Gutachter- / oder Prüfauftrags entsprechende Informationen erhalten.

Da einige Lehr- / Gutachter- / und Prüfaufträge bereits länger zurück liegen und wir die Erreichbarkeit der/des Lehrbeauftragen / Gutachtenden sicherstellen möchten, benutzen wir die uns bekannten E-Mail-Adressen. Sollten Sie die gleiche E-Mail an verschiedene E-Mail-Adressen erhalten haben, so können Sie die redundanten E-Mails ignorieren. Die enthaltenen Informationen sowie der Link zum Formular sind identisch.

Nein. Wenn für bereits erteilte Aufträge eine Zustimmung von Ihnen benötigt wird, werden Sie von der HWR Berlin direkt kontaktiert. Sie müssen daher nicht vorsorglich selbst eine Zustimmungserklärung einreichen.

Bitte geben Sie Ihre Zustimmung bis zu dem in Ihrer E-Mail genannten Termin ab.

Ja, das Formular ist zunächst auch über die in der E-Mail gesetzte Frist hinaus aktiv. Sie können das Formular also immer noch ausfüllen und absenden, die Daten werden entsprechend an uns übermittelt. Sie erhalten nach dem Absenden des Formulars eine entsprechende Bestätigung und haben die Möglichkeit, ein PDF mit den gemachten Angaben herunterzuladen und zu speichern.

Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre Zustimmung zu erteilen. Solange Ihre Zustimmung ausbleibt, kommt die Übergangsregelung gemäß § 127 SGB IV nicht zur Anwendung, d. h. die Rechtsunsicherheit bleibt für Sie und für die HWR bestehen. Sollte nachträglich eine Sozialversicherungspflicht festgestellt werden, besteht auch für Sie das Risiko von Nach- oder Rückforderungen.

Wie Sie sicher verstehen, hat die HWR ein Interesse daran, Rechtsrisiken gering zu halten und potentielle Nach- oder Rückforderungen zu vermeiden. Wir behalten uns daher vor, über die Vergabemöglichkeiten von neuen zukünftigen Lehr- / Gutachter- / und Prüfaufträgen bei ausbleibender Zustimmung für bisherige Aufträge im Einzelfall zu entscheiden.