Umlaufverfahren

In Ausnahmefällen können Beschlüsse eines Gremiums auch im Umlaufverfahren erfolgen. Genaueres dazu finden Sie in § 14 (3) der Geschäftsordnung. Wichtig ist, eine Frist für die Rückantwort anzugeben (i. d. R. 14 Tage). Zu empfehlen ist außerdem, die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass das Umlaufverfahren unwirksam wird, wenn ein Mitglied des Gremiums diesem innerhalb der Frist für die Rückantwort widerspricht.

Nicht oder verspätet abgegebene Stimmen werden als Enthaltung gezählt.

Diese Webseite verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies. Eine Einwilligung des Nutzers ist demnach nicht erforderlich. This website only uses technically necessary cookies. The consent of the user is therefore not required .