Digitale Barrierefreiheit: Bedeutung und rechtliche Grundlagen

2 Jan, 2023

Nicht selten müssen Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten um Nachteilsausgleiche und Unterstützung an ihren Hochschulen kämpfen. Der folgende Artikel soll erläutern, was digitale Barrierefreiheit überhaupt bedeutet und einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen verschaffen.
Dekobild

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Das Stichwort Barrierefreiheit beinhaltet neben der baulichen Barrierefreiheit und einer behindertengerechten Ausstattung von Gebäuden auch die bedarfsspezifische Ausgestaltung von Veranstaltungen für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten. Darunter fallen insbesondere Lehrveranstaltungen, aber nicht zuletzt auch bedarfsgerechte Ausgestaltung von Prüfungen. Zudem gilt es, eine barrierefreie Kommunikation und den barrierefreien Zugang zu Informationen zu gewährleisten. Barrierefreiheit spielt also in der analogen Welt eine wichtige Rolle, gewinnt aber auch in der digitalen Welt immer mehr an Bedeutung und muss nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Wie muss Lehre ausgestaltet werden, um als digital barrierefrei zu gelten?

Unter digitaler Barrierefreiheit ist die uneingeschränkte Nutzbarkeit digitaler Angebote unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen der Nutzerinnen und Nutzer zu verstehen. Um als barrierefrei zu gelten, müssen sowohl digitale Veranstaltungen als auch Webseiten, Anwendungen und Dokumente derart designt und umgesetzt werden, dass sie für alle Menschen gleichermaßen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die Hürden und Hindernisse für die Aufnahme von Inhalten sollen also so gering wie möglich ausfallen. Insbesondere Menschen mit Beeinträchtigungen sollen im Zuge der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit die Möglichkeit bekommen, am Hochschulgeschehen mitzuwirken, Veranstaltungen durch Reduktion der Hindernisse einfacher zu besuchen und einen Ausgleich für ihre Beeinträchtigung zu erhalten.

Wo haben die nationalen Regelungen zu diesem Thema ihren Ursprung?

Fest steht: Nur wer eine Behinderung bzw. Beeinträchtigung und daraus resultierende Nachteile nachweist, kann Nachteilsausgleiche erhalten. Aber woher kommt die Idee des Nachteilsausgleichs eigentlich?
Die Pflicht der staatlichen Hochschulen zur digitalen und räumlichen Barrierefreiheit findet ihre rechtliche Grundlage insbesondere in der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 9 UN-BRK), im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und in dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (Bund als Träger der Hochschule) bzw. in den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder (Land als Träger der Hochschule). Auch die Hochschulgesetze der Länder verlangen teils selbst ausdrücklich die barrierefreie Ausgestaltung ihrer Angebote (z.B. § 5b Abs. 5 S. 3 BerlHG).
Das Recht auf chancengleiche Teilhabe behinderter Menschen auch an der Hochschulbildung ist mithin gesetzlich mehrfach an unterschiedlichen Stellen verankert:

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Die UN-BRK konkretisiert die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen mit dem Ziel, ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Wichtige Stichworte dabei sind Barrierefreiheit, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. In Artikel 24 Abs. 5 der UN-BRK heißt es, dass

„die Vertragsstaaten sicherstellen […], dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderem Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“

Am Deutschen Institut für Menschenrechte ist die Monitoring-Stelle angesiedelt, die die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland begleitet. Die UN-Konvention hält in seinem Art. 33 Abs. 2 fest, dass die Stelle die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland zu fördern, ihre Rechte zu schützen und zu überwachen hat. Bundesweit ist sie die einzige Stelle, die die Umsetzung der UN-Konvention überprüft.

Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Diese EU-Richtlinie verpflichtet die EU-Staaten bzw. deren öffentliche Stellen dazu, barrierefreie Internetseiten und Apps zu etablieren. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht ist in Berlin, also auf Landesebene, mit dem „Barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik-Gesetz Berlin“ (BIKTG Bln, 2019) geschehen.

Grundgesetz (GG)

Auf nationaler Ebene finden sich Regelungen zum Nachteilsausgleich zwar nicht unmittelbar im deutschen Grundgesetz, aber er lässt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 2 GG ableiten, dem Diskriminierungsverbot und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. So heißt es in Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 Grundgesetz (GG):

(1) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
(3) „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Der sozialstaatliche Grundsatz ist auch Art. 20 GG zu entnehmen, wonach die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.

Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Das Sozialgesetzbuch beinhaltet die Definition zur Frage, wann ein Mensch als behindert gilt. Der zufolge gelten Menschen als behindert, »wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist«.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll das gleichberechtigte Mitwirken von Menschen mit Behinderungen am Leben im Bereich des öffentlichen Rechts sicherstellen. In dem Gesetz wurde auch die EU-Richtlinie 2016/2102 für die Bundesebene umgesetzt.

Hochschulrahmengesetz (HRG)

Das Hochschulrahmengesetz verpflichtet staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen dazu, für eine chancengleiche Teilhabe behinderter Studierender zu sorgen. Der Anspruch auf modifizierte Studien- und Prüfungsbedingungen ist ebenfalls ausdrücklich verankert.

So heißt es in § 2 Abs. 4 Satz 2 HRG, dass die Hochschulen

„dafür Sorge tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“

Es legt auch fest, dass Prüfungsordnungen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen müssen (vgl. § 16 Satz 4 HRG).

Landeshochschulgesetze

Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes zur Berücksichtigung der Belange behinderter und chronisch kranker Studierender wurden in die Hochschulgesetze der Länder übernommen. In manchen Ländern wurden die existenten Teilhaberechte im Sinne behinderter Studierender präzisiert. Außerdem legen die Landeshochschulgesetze teilweise Regelungen zur Befreiung oder Reduzierung von sogenannten „Langzeitstudiengebühren“ bzw. von allgemeinen Studiengebühren fest (zur Zeit nur noch in Niedersachsen).

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

Das Berliner Hochschulgesetz verlangt ebenfalls, dass sämtliche Inhalte der Hochschule, somit auch Inhalte der Lehrveranstaltungen, barrierefrei ausgestaltet werden müssen. In § 5b Abs. 5 S. 3 des BerlHG werden die Berliner Hochschulen dazu verpflichtet, darauf hinzuarbeiten,

„dass die Angebote der Hochschule barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)

Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik wurde ergänzend zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen. Sinn und Zweck der Verordnung ist es, auch Webseiten etc. für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen. Demnach sind Webseiten und andere grafische Oberflächen technisch so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen diese nutzen können. Hier werden unter anderem der Anwendungsbereich und technische Standards für Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung beschrieben.

Die Verordnung fordert, dass Informationstechnik wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein muss, um als barrierefrei zu gelten.

Dies wird als erfüllt angesehen, wenn man harmonisierte europäische Normen erfüllt. Als technische Standards wird unter anderem auf die Europäische Norm für Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie die ISO-Norm verwiesen.

Barrierefreie-Informations- und Kommunikationstechnik-Gesetz Berlin (BIKTG Bln)

Durch das Gesetz wurde ein Verweis auf die BITV in der jeweils geltenden Fassung gemacht, sodass diese auch für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin gilt.

Web Content Accessibility Guideline (WCAG 2.1)

Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte sollen die Zugänglichkeit und die Nutzbarkeit von Webseiten für Menschen mit Behinderungen sicherstellen. Der Standard wird vom World Wide Web Consortium (W3C) als weltweite Empfehlung herausgegeben. Die Richtlinien sind Grundlage für zahlreiche Spezifikationen, wie z. B. die EN 301 549. Die WCAG 2.0 wurde wortwörtlich übernommen als ISO/IEC 40500.

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