Heute, mit dem 01.03.2018 tritt das neue „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ kurz das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
§60 UrhWissG
§ 60a UrhWissG gestattet die Bereitstellung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke in elektronischen Semesterapparaten für den Unterricht, § 60c UrhWissG beinhaltet Regelungen für die eigene Forschung und Forschergruppen. Der bisher geltende § 52a UrhG wird damit abgelöst.
In einem Erklärvideo vom E-Learning Academic Network e.V. (ELAN) werden die Unterschiede zwischen § 60a UrhWissG und § 52a UrhG sehr anschaulich erläutert.
Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?
Hierzu hat die E-Learning Arbeitsgruppe der TU Darmstadt das bekannte Schaubild der Uni Osnabrück (VIRTOUS Projekt) angepasst.
Angehörige der HWR Berlin finden weitere Informationen in Moodle im Informationskurs zum Urheberrecht in Lehre und Studium.
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