Persönlichkeitsrechte schützen –

auch im Rahmen der Hochschullehre

Persönlichkeitsrechte sollten auch in Vorlesungen und sonstigen Veranstaltungen an Hochschulen eine wichtige Rolle spielen und nicht unterschätzt werden. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen die Rechte am eigenen Bild und am eigenen Wort.

Dabei spielt das Datenschutzrecht in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, welches zum Schutz personenbezogener Daten und somit auch die Rechte am eigenen Bild und am eigenen Wort schützen soll. Auch das Kunsturhebergesetz kann eine Rolle spielen, sollen Aufzeichnungen öffentlich zugänglich gemacht bzw. anderweitig verbreitet werden. Sofern Aufzeichnungen einer Veranstaltung gemacht und öffentlich zur Verfügung gestellt werden sollen, greifen die entsprechenden Schutzgesetze ein.

Dekobild

Das Recht am eigenen Bild

Video- und Bildaufnahmen von Personen sind „Bildnisse“ nach dem Kunsturhebergesetz (KUG).

In den §§ 22 und 23 des KUG wird das Recht am eigenen Bild geregelt. Es gilt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG).

Aus den Grundsätzen dieses Rechts resultiert, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dazu zählen verschiedene Arten der Darstellung.

 

So sind hiervon auch

  • Zeichnungen,
  • Gemälde,
  • Skulpturen,
  • Fotografien und
  • Filme

umfasst.

Das Gesetz selbst spricht nur von der Verbreitung und der öffentlichen Zurschaustellung der Bildnisse. Nach der gefestigten Rechtsprechung gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aber auch für die Anfertigung von Bildnissen.

Das Recht am eigenen Wort

Das Recht am eigenen Wort ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erstreckt sich auf die von einer bestimmten Person gesprochenen, geschriebenen oder auf andere Art geäußerten Worte. Davon geschützt ist, selbst zu entscheiden, ob und wie der Inhalt einer Person bzw. einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Demnach stellen Bild- bzw. Tonmitschnitte, die ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigt und genutzt werden, eine Verletzung des Rechts am eigenen Wort dar und sind demnach unzulässig.

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, welche die Identifikation einer Person aufgrund individueller Merkmale zulassen. Im Hochschulbereich, insbesondere im Rahmen der Lehre, sind dabei insbesondere Studierende der jeweiligen Lehrveranstaltung gemeint. So können Namen, E-Mail-Adressen, Telefon- oder Matrikelnummern und weitere Hinweise auf eine bestimmte Person geben. Aber auch Stimmen und Bildaufnahmen lassen eine eindeutige Identifikation eines Studierenden zu, sodass auch in diesen Fällen personenbezogene Daten vorliegen.

Da Lehrende ebenfalls mit Studierendendaten in Berührung kommen, ist es im Rahmen der Lehre wichtig, auf bestimmte Dinge zu achten und Lehrende zu diesem Thema stetig zu sensibilisieren. Häufiger wird es bei Online-Lehrveranstaltungen relevant, wenn es darum geht, ob Vorlesungen aufgezeichnet werden können oder nicht.

Recht in der Lehre

Alles zum Thema Recht in der digitalen Lehre finden Sie hier.

Ist eine Person erkennbar?

Die Verletzung am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person erkennbar ist. Es genügt, wenn Freunde, Familienangehörige oder sonstige Bekannte die Person erkennen. Dies kann durch besondere Merkmale wie Kleidung oder ähnliches geschehen. Das heißt also, selbst wenn das Gesicht nicht erkennbar ist, kann eine Verletzung vorliegen, wenn die Person aufgrund anderer Merkmale oder des Kontextes identifizierbar ist.

Wenn also Vorlesungen oder andere hochschulische Veranstaltungen aufgezeichnet werden und andere Personen außer der Lehrenden zu sehen sind, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert sein.

Ausnahmen der Einwilligungspflicht durch den Abgebildeten

Das KUG nennt einige Ausnahmen, die das Einwilligungserfordernis hinfällig machen. In diesen Fällen dürfen Bilder von Personen auch ohne deren Einwilligung erstellt und veröffentlicht werden.

Dies gilt für folgende Personen bzw. Bildnisse:

Dies gilt für folgende Personen bzw. Bildnisse:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Personen, an denen die Öffentlichkeit ein besonderes gesteigertes Interesse hat, z. B. Politiker, Sportler oder Schauspieler.
  • Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit: Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt. Es handelt sich dabei insbesondere um Situationen, in denen die Personen zufällig oder aus Versehen abgebildet wurden.
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, es sei denn, es handelt sich um eine private bzw. nicht öffentliche Veranstaltung; In diesem Fall ist eine Einwilligung einzuholen bzw. vorab über Bild- und Filmaufnahmen zu informieren, sodass die Teilnahme als konkludente Einwilligung gewertet werden kann. Aber auch hier empfiehlt sich immer die schriftliche Einwilligung.
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Immer zu beachten ist jedoch auch bei diesen Gruppierungen, dass keine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre oder der Intimsphäre gegeben sind und die Bildnisse nicht nur für kommerzielle- Zwecke- genutzt werden sollen.

Im hochschulischen Kontext wird man von den oben genannten Ausnahmefällen regelmäßig allerdings nicht ausgehen können.

Liegt eine Einwilligung vor?

Eine Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildnisses eines Abgebildeten darf nur mit Einwilligung der jeweiligen Person geschehen. Die DSGVO geht dabei weiter und verlangt für jedwede Art der Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage. Wird beispielsweise die Vorlesung nur aufgenommen, nicht aber verbreitet oder gar veröffentlicht, bedarf es dennoch einer Rechtsgrundlage. Diese kann in einer Einwilligung gesehen werden.

Diese kann ausdrücklich erteilt werden, wobei immer zu empfehlen ist, diese schriftlich einzuholen, um im Nachgang einen Nachweis darüber zu haben. Es ist darauf zu achten, dass in der schriftlichen Einwilligungserklärung der Art und der Zweck der jeweiligen Verwendung geregelt sein sollte. Zwingende Formerfordernisse bestehen aber nicht. Nach der DSGVO und ihren Erwägungsgründen sollte eine eindeutig bestätigende Handlung vorgenommen werden, die idealerweise schriftlich oder durch Opt-In-Möglichkeit ausgestaltet ist.

Wenn nun eine Einwilligung erteilt wurde, kann diese jedoch im Nachgang immer auch widerrufen werden.

Nach dem KUG kann diese aus wichtigem Grund, etwa bei Unzumutbarkeit, widerrufen werden. Davon ist auszugehen, wenn es sich um Bilder handelt, die den Privat- und Intimbereich der jeweiligen Person betreffen und unter Umständen entstanden sind, die die Person nicht abschätzen konnte zum Zeitpunkt der Einwilligung.

Anders behandelt die DSGVO die Frage nach dem Widerruf. Laut Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen werden.

Ein dritter Grund, der die Einwilligung aufhebt, ist die Anfechtung wegen Täuschung. Wenn also bei Einholung der Einwilligung über den Nutzungszweck getäuscht wurde, besteht ein Grund, die Einwilligung anzufechten.

Welche Risiken existieren bei Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen?

Holen sich Lehrende vor der Aufzeichnung bzw. Veröffentlichung die erforderliche Erlaubnis bzw. Einwilligung der Studierenden nicht ein, kann dies zu problematischen rechtlichen Folgen führen:

  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dies kann zu einer Strafbarkeit des Lehrenden nach § 201 Strafgesetzbuch führen.
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild. In Folge dessen können die betroffenen Personen ggfs. Schadensersatz und Unterlassung nach §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch von der HWR verlangen.
  • Ggfs. Strafbarkeit des Lehrenden wegen der Verbreitung von Bildnissen ohne die erforderliche Erlaubnis nach §§ 22, 33 Kunsturhebergesetz.
  • Verstoß gegen Datenschutzvorschriften.

Weiterführende Links

Webseite des Datenschutzbeauftragten der HWR:

https://datenschutz.hwr-berlin.de/

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Internetauftritt des Landesbeauftragten für den Datenschutz:

https://www.datenschutz-berlin.de

Haben Sie Fragen?

Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen als Lehrende zur Verfügung.

rechtsinformation-padll[at]hwr-berlin.de