„Recht im E-Learning – DSGVO und UrhG in der digitalen Lehrveranstaltung“ mit Steffen Uphues

27 Jul, 2021

Durch den Digitalisierungsschub aufgrund der Corona-Pandemie sind neben didaktischen Fragen zum Thema digitale Lehre auch viele rechtliche Fragen und Unsicherheiten aufgetreten. Daher durfte das wichtige Thema “Recht im E-Learning” natürlich auch nicht fehlen in unserer Veranstaltungsreihe

Online Event – Lehre: digital, medial, planen, durchführen

Am 24. Juni 2021 fand der Vortrag

„Recht im E-Learning – DSGVO und UrhG in der digitalen Lehrveranstaltung“

von Steffen Uphues statt.
Herr Uphues ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der WWU Münster und dort am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren beschäftigt. Als Mitglied der Forschungsstelle Recht im DFN-Verein berät er deutschlandweit Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu rechtlichen Fragestellungen, vornehmlich im Bereich Datenschutz- und Urheberrecht.
Vieles auf diesen Gebieten ist rechtlich noch nicht entschieden, aber im Zuge der Corona-Pandemie erhielt der DFN-Verein besonders viele Anfragen zur digitalen Lehre und ist tief in alle Themen eingetaucht. Daher freuen wir uns, dass wir Herrn Uphues gewinnen konnten, um an der HWR Berlin zu den Grundlagen vom Datenschutzrecht und Urheberrecht in den digitalen Veranstaltungen zu sprechen.

Datenschutzrecht

Im ersten Teil des Vortrags war die Rede vom Datenschutzrecht. Herr Uphues erklärte, wie der Begriff „personenbezogene Daten“ im Gesetz definiert ist und nannte auch für die Hochschullehre relevante Beispiele davon. Laut Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Es ist zu beachten, dass man für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Erlaubnisgrundlage braucht.
Im Weiteren unterstrich Herr Uphues, dass zwei Arten von Erlaubnisgrundlagen für die öffentlichen Hochschulen von Bedeutung sein können. Es geht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO um die Einwilligung (Lit. a) und um im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben (Lit. e). Dies Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Problematisch wird es, wenn Nachteile für die Person entstehen, die die Einwilligung verweigert.
Herr Uphues betrachtete auch drei Beispiele, die für die Hochschullehre besonders relevant erscheinen: Angabe von Klarnamen, Einschalten der Kamera und Aufzeichnung von Vorlesungen. Was die Namen angeht, ist die Angabe von Klarnamen auch für den wissenschaftlichen Austausch nicht notwendig, dann ist also Lit. e auch nicht anwendbar. Etwas Anderes kann gelten, wenn die Teilnahme an Lehrveranstaltungen benotet wird und somit einzelne Beiträge einer Person zugeordnet werden müssen. Zum Einschalten der Kameras gibt es bislang noch keine Rechtsprechung. Im dritten Fall (Aufzeichnung) wäre man auf der sicheren Seite, wenn man die Aufzeichnung kurzfristig stoppen würde, wenn jemand sich zu Wort meldet.

Urheberrecht

Im zweiten Teil des Vortrags handelte es sich darum, wie man urheberrechtlich geschützte Werke zulässigerweise nutzen kann. In Paragraph 2 UrhG sind solche Werke definiert und mit Beispielen hinterlegt. Nach Paragraph 15 UrhG stehen Urheber:innen Verwertungsrechte und das Recht der öffentlichen Wiedergabe zu. Herr Uphues erläuterte alle Rechte im Detail und wies auch auf einige Schwierigkeiten hin.
Geschützte Werke können in folgenden Fällen in der Hochschullehre genutzt werden: bei Einwilligung der Urheber:innen, bei Einräumung von Nutzungsrechten oder im Falle der gesetzlichen Schranken. In Bezug darauf sind folgende Regelungen zu beachten: Paragraph 51 UrhG, der eine Auseinandersetzung mit dem Werk voraussetzt, und Paragraph 60a UrhG. Letzterer ist der Verwendung geschützter Werke in Unterricht und Lehre gewidmet.
Die Teilnehmenden konnten einen Überblick im Datenschutz und Urheberrecht in der Hochschullehre gewinnen und Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen wurden ausführlich beantwortet. Eine Frage betraf z.B. die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Schriften in Präsentationen die zur CC-lizensierten Freigabe vorgesehen sind. Herr Uphues wies im Nachgang der Veranstaltung auf folgende Fakten hin:

  1. Ob ein solcher Schutz besteht, ist dabei immer mit Blick auf die künstlerische Gestaltung im Einzelfall zu prüfen und pauschal nur schwer zu beantworten.
  2. Sicherheit gibt eine Entscheidung für frei nutzbare Schriften. Alternativ kann man Schriften zur Verwendung erwerben – muss da jedoch auf die genauen Lizenzbedingungen (z.B. private / kommerzielle Nutzung) achten. Ein hochschulrelevantes Beispiel ist die Verwendung der in Word und Microsoft vorhandenen Schriften. Hier heißt es explizit: „Unless you are using an application that is specifically licensed for home, student, or non-commercial use, we do not place any restrictions on what you do with print output that uses these fonts.“

Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Uphues für den aufschlussreichen Vortrag.

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