Datenschutz in der Lehre: Dinge, die bei Online-Veranstaltungen zu beachten sind

Wenn es um rechtliche Fragen rund um das Thema Hochschule geht, geht es häufig um Prüfungs- oder allgemeines Hochschulrecht. Nicht zu unterschätzen ist jedoch der Datenschutz bzw. das Datenschutzrecht. Immer dann, wenn personenbezogene Daten eine Rolle spielen, ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet. Dies betrifft im Rahmen der Hochschulthematik auch die Hochschullehre, die hier eine Rolle spielen soll.

Der Schutz personenbezogener Daten rührt aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Auf deutscher Ebene wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) entwickelt. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt den Datenschutz direkt, sodass diese auch für Datenverarbeitungen an Hochschulen maßgeblich ist. Lesen Sie hier mehr zum Thema allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Dekobild

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, welche die Identifikation einer Person aufgrund individueller Merkmale zulassen. Im Hochschulbereich, insbesondere im Rahmen der Lehre, sind dabei insbesondere Studierende der jeweiligen Lehrveranstaltung gemeint. So können Namen, E-Mail-Adressen, Telefon- oder Matrikelnummern und weitere Hinweise auf eine bestimmte Person geben. Aber auch Stimmen und Bildaufnahmen lassen eine eindeutige Identifikation eines Studierenden zu, sodass auch in diesen Fällen personenbezogene Daten vorliegen.

In all diesen Fällen greift der Datenschutz und mit ihm das Regelwerk der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein. Daneben existieren weitere Datenschutzgesetze, die hier nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Da Lehrende ebenfalls mit Studierendendaten in Berührung kommen, ist es im Rahmen der Lehre wichtig, auf bestimmte Dinge zu achten und Lehrende zu diesem Thema stetig zu sensibilisieren. Dies ist zum einen wichtig, um die Persönlichkeitsrechte und die Daten der Studierenden zu schützen und zum anderen um daraus resultierende Bußgelder und weitere Sanktionen zu vermeiden. Häufiger wird es bei Online-Lehrveranstaltungen relevant, wenn es darum geht, ob Vorlesungen aufgezeichnet werden können oder nicht. Bei Unsicherheiten sollte immer Rücksprache mit dem oder der zuständigen Datenschutzbeauftragten gehalten werden.

Was müssen Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehre datenschutzrechtlich beachten?

Die Aufnahme und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur möglich, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, die dies gestattet. In Betracht kommt im Rahmen der Online-Lehre mit Beteiligung der Studierenden oder (geplanten) Aufzeichnungen eine vorhergehende Einwilligung gemäß Art. 6 1 lit. a) DSGVO durch die Studierenden. Denn wie soeben festgestellt, werden hier personenbezogene Daten in Form von Namen, Videobilder, Stimmen und anderen Merkmalen verarbeitet.

Merke:

Immer, wenn personenbezogene Daten eine Rolle spielen, werden die Regelungen des Datenschutzrechts relevant. Diese müssen zwingend beachtet werden, um etwaigen Sanktionen zu entgehen.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Möchten Lehrende eine Online-Veranstaltung abhalten, empfiehlt es sich, die durch die jeweilige Hochschule angebotenen Online-Tools zu nutzen, um datenschutzrechtliche Sicherheit bzgl. des Tools selbst sicherstellen zu können. In der Regel wird Big Blue Button genutzt, das aktuell als eines der rechtssichersten Tools gilt.

Wenn sich Lehrende dazu entscheiden, ihre Online-Veranstaltung ohne aktive Beteiligung der Studierenden zu gestalten, bedarf es keiner aktiven Zustimmung bzw. Einwilligung der Studierenden.

Möchte man als Lehrender die Studierenden miteinbeziehen, sodass eine aktive Mitarbeit der Studierenden gefordert ist, ist vor Beginn der Veranstaltung ggf. eine Einwilligung diesbezüglich einzuholen. Diese sollte im besten Fall schriftlich oder per nachverfolgbarer Opt-In-Möglichkeit erfolgen, um im Nachgang einen Nachweis über diese zu haben.

 

Es genügt jedoch auch, wenn der Nachweis einer Anmeldung vorliegt, wobei vorab die Datenschutzinformationen für alle Studierenden nachvollziehbar zur Kenntnis genommen werden muss. Erst in diesem Fall ist die konkludente Einwilligung in Form der Teilnahme an der Online-Lehrveranstaltung rechtswirksam.

Wenn man die Online-Veranstaltung aufzeichnen möchte, muss darauf geachtet werden, dass Studierende nicht mit aufgezeichnet oder identifizierbar werden – weder in Bild, Ton oder Text. Wenn sich dies nicht vermeiden lässt, sollte auch dazu deren explizite Zustimmung in schriftlicher Form eingeholt werden. Eine Interaktion kann bei fehlender Zustimmung zur Aufzeichnung in den Aufzeichnungspausen stattfinden.


Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufbar ist. Wenn ein Studierender im Nachgang der Aufzeichnung seine Einwilligung demnach widerruft, müssen die Teile des Videodokuments gelöscht oder nachbearbeitet, so dass die Daten der Studierenden in diesem Fall anonymisiert wären und damit Rückschlüsse auch einzelne nicht zulassen.

Wie informiere ich die Studierenden richtig?

Die Information der Studierenden erfolgt über eine Datenschutzinformation gem. Art. 13 DSGVO. Diese muss rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, etwa mit Einladung zur jeweiligen Veranstaltung. Es müssen umfassende Datenschutzinformationen gemäß der Art. 13 und Art. 14 DSGVO erteilt werden. Dabei muss auf insbesondere auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Zudem müssen die Studierenden eine echte Wahlmöglichkeit haben. Das bedeutet, dass den Studierenden, die ihre Einwilligung nicht erteilen wollen oder können, Alternativen angeboten werden müssen und ihnen keine Nachteile entstehen dürfen.

h

Mögliche Alternativen

  • Teilnahme der Studierenden als stumme Zuhörer der Veranstaltung.
  • Man könnte die Veranstaltung ohne diesen Studierenden durchführen und ggf. im Nachgang durch eine Aufnahme zur Verfügung stellen.

Welche Risiken existieren bei Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen?

Holen Lehrende vor der Aufzeichnung bzw. Veröffentlichung die erforderliche Erlaubnis bzw. Einwilligung der Studierenden nicht ein, kann dies zu rechtlichen Folgen führen:

  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dies kann zu einer Strafbarkeit des Lehrenden nach § 201 Strafgesetzbuch führen.
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild. In Folge dessen können die betroffenen Personen ggfs. Schadensersatz und Unterlassung nach §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch von der HWR verlangen.
  • Ggfs. Strafbarkeit des Lehrenden wegen der Verbreitung von Bildnissen ohne die erforderliche Erlaubnis nach §§ 22, 33 Kunsturhebergesetz.
  • Verstoß gegen Datenschutzvorschriften.

Unsere FAQs finden Sie hier

Weiterführende Links

Webseite des Datenschutzbeauftragten der HWR:

https://datenschutz.hwr-berlin.de/

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Internetauftritt des Landesbeauftragten für den Datenschutz:

https://www.datenschutz-berlin.de

 

Haben Sie Fragen?

Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen als Lehrende zur Verfügung.

rechtsinformation-padll[at]hwr-berlin.de