Das Urheberrecht

Hier erhalten Sie Informationen rund um das Thema Urheberrecht. Was ist ein Werk? Wer ist Urheber eines Werks und wann ist die Nutzung fremder Werke erlaubt? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

In diesem Text wird bei Personenbezeichnungen die im zugrundeliegenden Gesetz verwendete Formulierung beibehalten, d. h., es wird keine geschlechtsspezifische Bezeichnung verwendet, wenn dies im Gesetz nicht so vorgesehen ist. Selbstverständlich sind damit auch Urheberinnen und andere gemeint.

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Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht ist ein breites Thema, das sich mit den Fragen beschäftigt, wer wie mit einem fremden Werk umgehen darf und welche weiteren Rechte der Schöpfer als solches hat.

Werke im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, oder kurz: Urhebergesetz (UrhG) sind alle persönlichen und geistigen Schöpfungen. Darunter fallen neben Artikeln, Büchern und weiteren Sprachwerken auch künstlerische, naturwissenschaftliche und technische Leistungen.

 

Urheberrecht in der Lehre

Alles zum Thema Urheberrecht in der Lehre finden Sie hier.

Was ist eine persönliche geistige Schöpfung?

Erstes Kriterium, um als Werk im Sinne des UrhG zu gelten, ist, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen muss. Es muss daher ein unmittelbarer Schaffungsprozess vorausgegangen sein, der die Persönlichkeit des Urhebers beinhaltet.

Hinzukommen muss noch eine gewisse Gestaltungshöhe. Dabei ist wichtig, dass mindestens ein geringes Maß an Individualität und geistiger Leistung hervorgegangen sein muss. Damit sind einfache Alltagserzeugnisse nicht schutzfähig.

Merke:

Reine Ideen hingegen fallen nicht unter den Schutz des Urheberrechts, da es einer konkreten Verkörperung bzw. Umsetzung und damit am Schaffungsprozess fehlt.

Wurde die Idee auf eine besondere Art niedergeschrieben, beispielsweise in einer Art Plan, in einem Diagramm oder ähnliches, kann darin aber bereits ein Werk gesehen werden.

Was wird durch das Urheberrecht geschützt?

Schutzfähig sind alle Werke nach Maßgabe des UrhG.

Darunter fallen laut § 2 UrhG:

  • Schriftwerke
  • Sprachwerke
  • Computerprogramme
  • Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste und der Baukünste (u. a. Architektur)
  • Lichtwerke (Fotografie), Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (u. a. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen).

Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass auch Schöpfungen anderer und neuer Arten hierunter fallen können, wenn sie die Kriterien aus dem UrhG erfüllen. So können auch Webseiten und Podcasts durch das Urheberrecht geschützt sein.

Wann beginnt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht direkt mit der Schöpfung des Werks, unabhängig davon, ob es beispielsweise erst noch im Entwurfsstadium (Manuskript) oder das fertige Buch ist. Es muss, anders als das Patentrecht oder Markenrecht, nicht vorab angemeldet bzw. beantragt werden. Ein Urheberrechtsregister existiert folglich nicht.

Ist der Urheber immer auch der Rechteinhaber?

Mit dem Urheberrecht erhält der Urheber eine Reihe an Rechten, die sein Werk bzw. dessen Nutzung umfassend schützen sollen. Auf der einen Seite stehen die Urheberpersönlichkeitsrechte, die in unmittelbarer Beziehung zum Schöpfer des Werks stehen und mit dem Urheber als solchen verbunden und damit auch nicht übertragbar sind. Der Urheber kann auf diese auch nicht verzichten.

Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Nutzungs- und Verwertungsrechte, welche durch einen Vertrag oder anderweitig übertragbar sind.

 

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Beispiel

Der Autor eines Buches wird immer der Urheber des Inhaltes sein und hat somit das Recht inne, als Autor genannt zu werden. Daneben kann er aber die Nutzungs- und Verwertungsrechte, also die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen das Buch verkauft werden darf, z. B. an einen Verlag übergeben. In diesen Fällen kann er nicht mehr eigenständig über die Inhalte des Buches verfügen.

Was ist eine Miturheberschaft?

Liegt eine Miturheberschaft vor, müssen alle gemeinsam entscheiden, wie die Rechte wahrzunehmen sind. Insoweit bedarf es der vorherigen Zustimmung aller Urheber. Eine Miturheberschaft im Sinne des § 8 UrhG ist gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk erschaffen haben. Alle Miturheber haben dann die gleichen Rechte und dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen über dieses verfügen. Keiner darf das geschaffene Werk eigenständig veröffentlichen oder nutzen bzw. verwerten, es sei denn, sie haben sich diesbezüglich geeinigt.

Wie lange reicht der Urheberrechtsschutz?

Der Urheberrechtsschutz reicht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Er besteht demnach ab Schaffung des Werks und zur gesamten Lebensdauer des Schöpfers sowie 70 Jahre nach seinem Tod fort. Mit Tod des Urhebers gehen alle Rechte auf die Erben über. Bei einer Miturheberschaft erlischt das Recht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

Ist der Urheber nicht bekannt, das heißt es liegt ein anonymes Werk vor, endet des Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.

Wie findet man den Urheber eines Werks heraus?

Anders als in anderen geistigen Eigentumsrechtsverhältnissen existiert innerhalb des Urheberrechts kein Verzeichnis, welches die Urheber verschiedener Werke beinhaltet.

Urheberrechte entstehen auch ohne Eintragung in ein Verzeichnis unmittelbar mit Schaffung des Werks. Allerdings bringt dies mitunter den Nachteil mit sich, dass bei mangelnder Kennzeichnung der Urheber nicht unmittelbar erkennbar ist. In diesen Fällen empfiehlt es sich, auf die Verwertungsgesellschaften zuzugehen und um Auskunft zu bitten.

 

Verwertungsgesellschaften übernehmen die Rechte von Urhebern gegenüber Dritten. Da Urheber allerdings nicht verpflichtet sind, sich einer Verwertungsgesellschaft anzuschließen, führt die Anfrage mitunter zu keinem Ergebnis. In diesen Fällen kann beispielsweise bei einem Gemälde oder Bild o. ä. Kontakt zur Galerie oder zum ausstellenden Museum aufgenommen werden oder bei einem Buch der Verlag, in dem das Buch erschienen ist etc. oder bei anderen Werken das Unternehmen, welches das Werk verkauft.

Bei digital veröffentlichten Werken wie Fotos oder Videos empfiehlt es sich, die jeweiligen Plattformbetreiber zu kontaktieren, um so näheres über den Urheber zu erfahren.

Es ist davon auszugehen, dass jedes Werk urheberrechtlich geschützt ist, sodass jede Nutzung vom Urheber genehmigt werden muss.

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn es sich um ein sogenanntes genehmigungsfreies Werk handelt.

 

Allein schon dann, wenn man damit rechnen musste, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, und man dennoch eine Urheberrechtsverletzung begeht, kann ein Haftungsfall vorliegen.

Welche Urheberrechte gibt es?

Das Urheberrecht unterteilt sich auf in die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Nutzungs- und Verwertungsrechte.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzten sich aus den folgenden Rechten zusammen:

  • Recht zur Erstveröffentlichung
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
  •  Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (also mit echtem Namen, Pseudonym oder anonym)
  • Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks.

Auf diese Rechte kann der Urheber nicht verzichten und diese auch nicht an Dritte übertragen, da es sich um höchstpersönliche Rechte handelt, die in unmittelbarer Nähe zum Werk stehen.

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte hingegen sind übertragbar und schützen die finanziellen Interessen des Rechteinhabers. Diese setzen sich zusammen aus folgenden Rechten:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Vortrags-, Aufführungs- und Senderecht
  • Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
  • Rechte, die Einwilligung zur Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes zu erteilen.

Im Unterschied zu den Persönlichkeitsrechten lassen sich diese an Dritte übertragen. Dies geschieht in der Regel durch Lizenzverträge.

Was ist eine Lizenz?

Durch eine Lizenz bzw. einen Lizenzvertrag kann der Urheber die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte übertragen. In der Regel wird im Gegenzug eine Vergütung verlangt, je nach Ausgestaltung der Lizenz.

Dabei können nur einzelne Rechte übertragen werden oder der Urheber entscheidet sich, sämtliche Rechte abzutreten. Häufig anzutreffen ist dies im Verlagswesen. Autoren etwa übertragen die Rechte an dem jeweiligen Werk an Verlage, die dann über die Inhalte verfügen können. Davon sind jedoch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers ausgenommen. Diese sind nicht übertragbar.

Der Urheber kann sein Werk auch unter freie Lizenzen stellen.

Was sind freie Lizenzen?

Bei sogenannten freien Lizenzen bzw. Open Content geht es um urheberrechtlich geschützte Werke, deren Weiterverbreitung sowie kostenlose Nutzung erlaubt sind. In der Regel werden hierfür Standardlizenzen genutzt, die für die leichte Handhabung leicht und verständlich formuliert sind. Dadurch sollen Rechtsunsicherheiten verringert werden.

Bekannte Open Content-Lizenzen sind beispielsweise folgende:

  • GNU General Public Licence (GPL) für die Lizensierung von Computerprogrammen
  • Creative Commons-Lizenzen (CC) für die Lizensierung von Texten, Videos, Bildern und Musik.

 

Auch hierbei handelt es sich um einen Lizenzvertrag, der aber ohne vorausgehende Vertragsverhandlungen zustande kommt, sondern direkt durch Nutzung verbindlich wird. Dabei gilt der Vertrag weltweit. Auch wenn eine freie Nutzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass keine Lizenzbedingungen vorliegen. Verstößt man gegen diese, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Welche Ansprüche entstehen bei einer Urheberrechtsverletzung?

Wurde eine Urheberrechtsverletzung begangen, entstehen verschiedene Ansprüche, die der Urheber bzw. der Rechteinhaber gelten machen kann. Ob die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich geschah oder fahrlässig, ist für die Entstehung des Anspruchs nicht von Bedeutung. Folgende Ansprüche können in diesem Fall entstehen:

  • Unterlassungsanspruch: Hat man als Urheber Sorge, dass die Urheberrechtsverletzung wiederholt vorgenommen wird, kann er eine Unterlassung verlangen. Die Gefahr der Wiederholung kann immer dann angenommen werden, wenn bereits eine Verletzungshandlung begangen wurde.
  • Schadensersatzanspruch: Neben dem Anspruch auf Unterlassung kann ein Schadensersatzanspruch für den tatsächlich entstandenen Schaden gegen den Verletzer des Urheberrechts geltend gemacht werden. Lässt sich der Schaden nicht ermitteln, ist eine fiktive Lizenzgebühr zu zahlen.
  • Anspruch auf Schadensersatz für die Rechtsverfolgung: Sind dem Rechteinhaber durch die Durchsetzung seiner Rechte Kosten entstanden, sind diese ebenfalls zu ersetzen. In Betracht kommen beispielsweise die Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind.
  • Anspruch auf Vernichtung bzw. Überlassung: Hat der Rechtsverletzende Kopien oder anderweitige Vervielfältigungen erstellt, hat der Urheber einen Anspruch auf Vernichtung bzw. Überlassung dieser.
  • Anspruch auf Auskunftserteilung: Der Urheber kann Auskunft über die Herkunft und Vertriebswege der Vervielfältigungsstücke verlangen, um so die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln. Die Auskunft ist auch relevant für die Durchsetzung des Anspruchs auf Vernichtung bzw. Überlassung.

Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an. Die oben genannten Ansprüche entstehen bis auf den Schadensersatz auch dann, wenn der Verletzer nichts von dem Urheberrecht wusste.

Für Schadenersatzansprüche muss jedoch ein Verschulden vorliegen. Davon ist schon auszugehen, wenn man damit rechnen musste, dass Urheberrechte vorliegen könnten. Es empfiehlt sich daher bei jeder Nutzung eines fremden Werkes, sich über die Urheberrechtslage zu informieren.

Unter welchen Bedingungen darf man ein geschütztes Werk vervielfältigen?

Sofern keine Erlaubnis des Urhebers vorliegt, darf ein Werk nur unter bestimmten Bedingungen vervielfältigt werden. Das bedeutet, dass nicht nur Kopien auf Papier angefertigt werden dürfen, sondern auch elektronische Möglichkeiten genutzt werden können. So ist das Ablegen auf einem USB-Stick oder auf dem Smartphone ebenfalls als Vervielfältigung zu verstehen.

Die Möglichkeit, Kopien anzufertigen, gestattet es jedoch nicht automatisch, diese auch weiterzuverbreiten bzw. für die öffentliche Widergabe zu nutzen.

 

 

In folgenden Fällen ist es erlaubt, eine Vervielfältigung vorzunehmen:

  • Ausschließlich privater Gebrauch: Die Kopie darf nicht zu Erwerbszecken genutzt werden.
  • Wissenschaftlicher Gebrauch: Für die Nutzung im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit ist das Fotokopieren des Inhalts erlaubt, nicht aber die Darstellung als eigenes Werk. So sind Quellen immer zu benennen.
  • Sonstiger eigener Gebrauch: Die Kopie darf nur für den ‎eigenen Bedarf angefertigt werden, nicht für andere Personen.

 

Gibt es gesetzlich erlaubte Möglichkeiten, urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen?

Unter bestimmten Bedingungen erlaubt das Gesetz die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auch neben vertraglich gestalteten Lizenzen. Amtliche Werke könne ohne vorherige Einwilligung frei genutzt werden. Allerdings gilt das nur für das amtliche Werk selbst. Kommen beispielsweise bei Urteilen Leitsätze durch beispielsweise eine juristische Fachzeitschrift hinzu, sind diese Leitsätze nicht mehr von der Gemeinfreiheit umfasst.

Zudem erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zu beachten ist allerdings, das ggf. Rechte Dritter einer freien Nutzung entgegenstehen können.

 

 

Zudem definiert das UrhG weitere Möglichkeiten der Nutzung. Es handelt sich in diesen Fällen um sogenannte gesetzliche Schranken des Urheberrechts.

So kann man beispielsweise Werke im Rahmen des Zitatrechts im Sinne des § 51 UrhG nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt bwz. eingehalten worden sind:

  • Der Zitatzweck muss erfüllt sein. Das heißt, das Zitat muss dazu dienen, eine konkrete Aussage zu belegen. Demnach muss ein Kontext zwischen Zitat und eigener Aussage gegeben sein.
  • Das zitierte Werk muss bereits veröffentlicht worden sein.
  • Die Quelle muss angegeben werden.
  • Das fremde Werk darf technisch nicht verändert werden.

Hinsichtlich des Umfangs ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine einheitliche Regelung feststeht, sondern es hierbei auf den Einzelfall ankommt.

Im Rahmen der Lehre ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung für die Veranschaulichung von Unterricht und Lehre ebenfalls möglich. Weitere Informationen zu § 60a UrhG finden Sie auf der Seite “Urheberrecht in der Lehre”.

Weiterführende Links

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz): https://dejure.org/gesetze/UrhG

BeckOK UrhR/Grübler, 36. Ed. 15.10.2022

Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022

HK-UrhG/Thomas Wirth, 4. Aufl. 2022

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