Das Zitatrecht

Häufig werden Zitate in Lehrmaterialien oder anderen Schriften eingebaut, um eine These zu belegen oder das Geschriebene zu untermauern. Dies ist nach dem Urheberrecht auch gestattet, doch ist hierbei auf einige Punkte zu achten, um das Zitatrecht nicht zu verletzen und somit dem Vorwurf des Plagiats zu entgehen. Das Gesetz hat dafür einige wichtige Anforderungen normiert, die hier geschildert werden.

In diesem Text wird bei Personenbezeichnungen die im zugrundeliegenden Gesetz verwendete Formulierung beibehalten,  d. h., es wird keine geschlechtsspezifische Bezeichnung verwendet, wenn dies im Gesetz nicht so vorgesehen ist. Selbstverständlich sind damit auch Urheberinnen und andere gemeint.

Dekobild

Das Zitatrecht aus § 51 UrhG

Aus § 51 UrhG ergibt sich, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitates, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, möglich ist.
Zulässig sind Zitate dann, wenn

  • einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden
  • Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden
  • einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Sofern es sich um Inhalte handelt, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, können diese ohne weiteres verwendet werden. Dabei handelt es sich um folgende Werke:

  • Gemeinfreie Werke, also Texte, Bilder, Musik, deren Schöpfer bereits 70 Jahre tot ist
  • Amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse
  • Wissenschaftliche oder historische Daten, Fakten und Erkenntnisse.

Geschützt ist jedoch die Darstellungsform bzw. Art der Formulierung.

Hier finden Sie weitergehende Informationen zum Urheberrecht.

Zitatarten

Das UrhG nennt drei verschiedene Arten, wie zitiert werden kann:

  • das wissenschaftliche Großzitat (Nr.1)
  • das Kleinzitat (Nr. 2)
  •  das Musikzitat (Nr. 3).

Im Folgenden werden die einzelnen Zitatarten näher beschrieben: 

 

Das wissenschaftliche Großzitat

Die umfänglichste Art, ein Werk zu zitieren, wird durch das sog. Großzitat ermöglicht. Dieses ist definiert in § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG, wonach ganze Werke in ein neues wissenschaftliches Werk zu Erläuterung aufgenommen werden würden. Die Aufnahme in das neue Werk muss der Erläuterung des Inhalts dienen. Der Begriff der Wissenschaft ist dabei weit zu verstehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis.

Da der an Hochschule gelehrte Inhalt in der Regel unter den Wissenschaftsbegriff fällt, sind in diesem Zusammenhang erstellte Materialien als Werke im Sinne der Vorschrift anzusehen. Wichtig dabei ist jedoch, dass eine Auseinandersetzung mit den Inhalten stattfindet.

Das Kleinzitat

Das Kleinzitat im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG ist zulässig, wenn nur einzelne Stellen eines fremden Werks in das eigene Werk übernommen werden sollen. Entscheidend dabei ist das Verhältnis der Zitatlänge zur Länge des zitierten Werkes.

Bei Bildern oder kurzen Gedichten ist es kaum möglich, nur einzelne Teile zu verwenden, sodass in diesen Fällen die Übernahme des ganzen Werkes in Form eines Großzitats notwendig wird. In diesen Fällen ist von einem zulässigen Großzitat auszugehen. Zu beachten sind jedoch auch hier die weiteren Voraussetzungen des Zitatrechts, wie beispielswiese die Benennung der Quelle.

Das Musikzitat

Bei einem Musikzitat nach § 51 S. 2 Nr. 3 UrhG dürfen einzelne Stellen eines fremden, bereits erschienenen Musikwerks unentgeltlich und ohne Zustimmung des Urhebers in ein selbstständiges Musikwerk eingefügt werden. Dies unterliegt sehr engen Grenzen, da Melodien umfassenden Schutz genießen und dieser nur in sehr geringem Maß Ausnahmen zulässt.

Hier ist zu erwähnen, dass Musikzitate für Lehrmaterialien den Regeln des bereits genannten § 51 Satz 1 unterfallen, da Lehrmaterialien in der Regel kein ausschließliches Musikwerk sind. In diesem Fall werden Teile eines Musikwerks in einem Sprachwerk angeführt.

Voraussetzungen für das Zitatrecht 

Das richtige Zitieren bedarf der Einhaltung verschiedener Voraussetzungen, auf die im Einzelnen eingegangen wird.

Veröffentlichtes Werk

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Werk darf nur dann zitiert werden, wenn es vorab mit Zustimmung des Berechtigten veröffentlicht wurde (vgl. § 6 Abs. 1 UrhG).

Wurde das Werk erstmals bei Vorlesungen, Seminaren oder Vorträgen in Hochschulen zugänglich gemacht mit auf die Hochschulmitglieder begrenzten Teilnehmenden, liegt keine Veröffentlichung im Sinne des Urhebergesetzes vor, sodass die Übernahme von Inhalten Veranstaltungen dieser Art nicht erlaubt sind bzw. der vorherigen Zustimmung des Urhebers bedürfen.

Veröffentlichte Inhalte sind beispielsweise solche, die im Internet oder In Fachaufsätzen grundsätzlich für jedermann zugänglich sind. In diesen Fällen kann eine Nutzung erlaubt sein.

Zitatzweck

Zum zulässigen Zitieren bedarf es eines Zitatzwecks. Dieser liegt vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Materialien und den zitierten fremden Inhalten besteht und eine Auseinandersetzung mit dem fremden Werk stattfindet.

Ein innerer Zusammenhang liegt in der Regel dann vor, wenn das fremde Werk

  • zur Erläuterung des eigenen Inhalts erforderlich ist
  • als Nachweis dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu festigen
  • um Lehrinhalte verständlich zu vermitteln oder
  • geboten ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk auseinanderzusetzen.

Demgegenüber liegt kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Werk

  • nur als Blickfang eingefügt wird
  • nur zur Ausschmückung dient oder
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Umfang des Zitats

Der zulässige Umfang eines Zitats bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, muss jedoch laut § 51 S. 1 UrhG durch den Zitatzweck gerechtfertigt sein. Soll das Zitat der Unterstützung des eigenen Werks dienen, müssen die eigenen Inhalte überwiegen. Das eigene Werk soll demnach im Mittelpunkt stehen und das fremde Werk als Hilfsmittel unterstützend bzw. ergänzend eingesetzt werden.

Unter bestimmten Umständen ist jedoch auf die Übernahme des gesamten Werkes möglich, etwa bei Bildzitaten, die ein Aufteilen des Bildes nicht sinnvoll erscheinen lässt.

Quellenangabe

Jedes Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (vgl. § 63 UrhG). Handelt es sich jedoch beispielsweise um ein anonymes Werk oder ist die Quellenangabe aus technischen oder rein praktischen Gründen nicht möglich, kann von einer Quellenangabe abgesehen werden (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Abs. 2 Satz 2 UrhG). Den Verwender des Werkes trifft jedoch vorab die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle ausfindig zu machen, woran jedoch keine allzu hohen Anforderungen geknüpft werden.

Eine korrekte Quellenangabe beinhaltet die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers) und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Inhalten aus dem Internet sollte auch die entsprechende URL sowie das Abrufdatum angegeben werden. Sie sollte eindeutig sichtbar platziert werden, beispielsweise neben dem Werk, welches benutzt wurde oder zumindest in unmittelbarer Nähe dazu.

Änderungsverbot

Zitierte Inhalte dürfen grundsätzlich nicht verändert werden. Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 – 4 UrhG):

  • Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
  • Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
  • Kürzungen von Textpassagen
  • Änderung von direkter in indirekte Rede beim Zitieren von Sprache

Änderungen müssen aber hinreichend gekennzeichnet werden.

Zusammenfassung

Zusammengefasst erlaubt das Urheberrecht das Zitieren fremder, urheberrechtlich geschützter Werke oder einzelner Teile, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden. Diese sind zusammengefasst:

  • Veröffentlichtes Werk
  • Vorliegen eines Zitatzwecks
  • Umfang des Zitats
  • Veränderungsverbot
  • Quellenangabe.

 

Weiterführende Links

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz): https://dejure.org/gesetze/UrhG

BeckOK UrhR/Grübler, 36. Ed. 15.10.2022

Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022

HK-UrhG/Thomas Wirth, 4. Aufl. 2022

BMBF, Urheberrecht in der Wissenschaft, Stand: August 2019, S. 12-20: https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Handreichung_UrhWissG.pdf

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