Die Artikel „Unsicherheit im Urheberrecht“ (erschienen im Newsletter des SS 2012) und „§52 a UrhG – was gilt für das E-Learning ab 31.12.2012?“ zeigen, dass Rechtsthemen im E-Learning, wie hier die urheberrechtlichen Aspekte, immer noch zu viele Unklarheiten mit sich bringen. Beide Artikel gehen dabei besonders auf den § 52 a UrhG ein, der hier weiter erläutert wird.
§ 52a UrhG lässt zu, dass Teile von Werken auf Onlineplattformen, wie Moodle, hochgeladen und einem begrenzten Benutzerkreis zur Verfügung gestellt werden dürfen. Eine rechtssichere Aussage über den Umfang gibt es im Gesetz nicht. Zudem hat der § 52a UrhG eine zeitliche Begrenzung – bis zum 31.12.2012. Die Parteien CDU/CSU und FDP haben im November diesen Jahres einen Gesetzesentwurf eingebracht, der die Verlängerung der Klausel bis zum 31.12.2014 vorsieht. Mit dieser Verlängerung wäre aber wieder einmal nicht das Problem beseitigt. Wie viel ein Dozent oder Lehrender in eine Online-Plattform hochladen bzw. digital verteilen darf, bleibt weiter offen. Buchverlage wollen den § 52a UrhG komplett abschaffen, weil es ihnen finanziell schaden würde.
Die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes fand am 29.11.2012 im Bundestag statt. Das Thema wurde diskutiert und an die Ausschüsse für Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien überwiesen. Ein Beschluss steht also noch aus.
Das Urheberrecht ist nur eine ungeklärte „Baustelle“. In der aktuellen Ring-Vorlesungsreihe von eteaching.org werden weitere Themen diskutiert, darunter auch Möglichkeiten der rechtlichen Absicherung von elektronischen Prüfungen. Die Vorlesungen liegen als Adobe Connect Aufzeichnungen vor und können jederzeit abgerufen werden.
Autorinnen: Katja Drasdo, Angie Kanthak
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