Erlaubte Nutzungen
Nicht jede erlaubnisfreie Nutzung ist urheberrechtlich problematisch. Es gibt bestimmte Umstände, die eine Nutzung im Rahmen der Hochschullehre gestatten:
Nutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts bzw. der Lehre
Die Nutzung fremder Bilder ist gemäß § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) möglich, sofern die Nutzung zur Veranschaulichung der Lehre dient. So können Lehrende Bilder in ihre Powerpoint-Präsentationen einfügen, wenn dies für die Vermittlung des Lehrstoffes relevant ist bzw. hilfreich sein kann.
Davon umfasst sind auch Prüfungen oder anderweitige im Rahmen der Lehre entstehende Inhalte. Die Grenze zur Nutzung eines Werkes im Sinne des § 60a UrhG liegt zwar bei 15%. Abs. 2 legt jedoch fest, dass u. a. Bilder zu diesem Zwecke, also zur Veranschaulichung der Lehre, vollständig genutzt werden können.
Bilder mit CC-Lizenzen
Die zweite Möglichkeit, Bilder für die Lehre zu verwenden, ist die Nutzung von Bildern, die unter einer CC-Lizenz veröffentlicht wurden.
CC-Lizenzen bzw. Creative Commons-Lizenzen ermöglichen es der Allgemeinheit, die darunter lizensierten Werke zu nutzen, weiter zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Je nach Ausgestaltung der Lizenz ist auch eine Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung möglich. Zu beachten ist demnach die Einhaltung der Lizenzbedingungen sowie die korrekte Quellenangabe.
Zitatrecht
Sollen Bilder genutzt werden, die weder unter einer CC-Lizenz lizensiert sind noch im Rahmen des § 60a zur Veranschaulichung der Lehre genutzt werden sollen (z. B. weil später eine Veröffentlichung als OER geplant ist, und somit das Kriterium „Zur Veranschaulichung der Lehre“ wegfiele), kann ggf. auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG zurückgegriffen werden.
Sofern das Zitatrecht anwendbar wäre, könnte das jeweilige Bild im Rahmen eines Bildzitates z. B. in eine eigene Präsentation eingefügt werden, ohne dass die Erlaubnis vom Urheber einzuholen wäre.
Zu beachten ist dabei, dass der entsprechende Zitatzweck eingehalten wird. Es genügt nicht, wenn man die Präsentation nur verschönern will. Vielmehr müssen eigene Thesen und Aussagen durch das Zitat unterstrichen oder erläutert werden. Man muss sich also mit dem Inhalt des Zitats, auch dann, wenn es sich um ein Bild handelt, auseinandersetzen. Auch hier darf natürlich die Quellenangabe nicht vergessen werden.
Was kann man tun, wenn kein Nutzungsrecht einschlägig ist?
Wenn keins der genannten Nutzungsrechte einschlägig ist, kann die Einbindung fremder Bilder durch eine Verlinkung auf die Seite mit dem jeweiligen Bild hilfreich sein (vgl. Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00). Durch Verlinkungen können demnach fremde Bilder in Lehrmaterialien verwendet werden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Bild nicht offenkundig rechtswidrig auf der Verlinkungsseite eingestellt wurde.
Ist die Bildernutzung von kostenlosen Bilddatenbanken möglich?
Kostenloses oder lizenzfreies Anbieten von Bildern auf Bilddatenbanken heißt in der Regel nicht, dass die dort eingestellten Bilder ohne weiteres nutzen darf. In aller Regel muss auch hier ein Lizenzvertrag geschlossen werden, da die Nutzung der Bilder oft auf die rein private Nutzung beschränkt ist. Bei Pixelio ist es beispielsweise so, dass nicht jedes Bild gleichermaßen genutzt werden kann. Die einstellende Person entscheidet vorab über die Art und Weise der Nutzung, sodass es ratsam ist, die Lizenzbedingungen zu lesen.
Konsequenzen der unrechtmäßigen Nutzung
Die vorherige Prüfung der Rechtslage lohnt sich. Sofern sich mit dem Urheber über die Nutzung geeinigt wird, sollte dies schriftlich festgehalten werden, um im Nachgang etwaige Beweisschwierigkeiten auszuräumen. Denn: Die Person, die ein fremdes Bild genutzt hat, muss das eingeräumte Nutzungsrecht nachweisen.
Im schlimmsten Fall ist mit einem Anspruch auf Schadensersatz zu rechnen, aber auch eine strafbewährte Abmahnung lässt bei widerrechtlicher Nutzung von Bildern oftmals nicht lange auf sich warten.
Gebotene Vorsicht bei Bildern mit abgebildeten Personen
Wenn man sich für ein Bild entscheidet, auf dem eine Person abgebildet ist, die nicht nur ein unwesentliches Beiwerk ist (etwa bei rein zufällig abgebildete Personen vor einer Sehenswürdigkeit), bedarf es einer weitergehenden Prüfung der Nutzung. Hierfür kann z. B. der Fotograf bzw. der Urheber kontaktiert und nachgefragt werden, ob die abgebildete Person die Erlaubnis zur Veröffentlichung ihrer Abbildung erteilt hat (vgl. § 22 Kunsturhebergesetz). Eine Nutzung ohne die Einwilligung der Person wäre unrechtmäßig, denn jede Person hat das Recht, selbst über den Umgang am eigenen Bild zu bestimmen.
Fazit
Um Bilder rechtssicher nutzen zu können, empfiehlt sich, die Nutzungsbedingungen der Foto-Anbieter sorgfältig zu lesen und im Zweifel den Urheber zu kontaktieren. Im Zweifel lohnt es sich auch, selbst ein Foto zu machen bzw. ein Bild zu entwerfen.
Haben Sie Fragen?
Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen als Lehrende zur Verfügung.
rechtsinformation-padll[at]hwr-berlin.de
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