Urheberrechte und ChatGPT

10 Mrz, 2023

Bei ChatGPT handelt es sich um einen Chatbot, der auf maschinellem Lernen beruht und ist damit eine Künstliche Intelligenz (KI). Immer häufiger wird man mit der Frage konfrontiert sein, ob durch eine KI generierten Texte urheberrechtlichen Schutz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) genießen können oder nicht. Dabei stellen sich neben der Frage, wem die Rechte an den generierten Inhalten gehören, die von ChatGPT produziert werden, auch die Frage, was mit den Rechten Dritter ist, deren Texte zum Generieren genutzt werden.

Rechte von dritten Urhebern

Die Antwort auf die Frage, ob und wie der Output von ChatGPT weiterverwendet werden darf, hängt unter anderem davon ab, wie der Text urheberrechtlich einzuordnen ist. Hierbei sind verschiedene Konstellationen zu berücksichtigen und voneinander zu unterscheiden. Es gibt Konstellationen, in denen Rechte an den Trainingsdaten oder auch am Input in die KI (sog. prompts) für den Verfasser bestehen können.

Urheberrecht in der Lehre

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Reine Reproduktionen und Übersetzungen

Wenn man ChatGPT beispielsweise dazu auffordert, einen Songtext wiederzugeben und man im Gegenzug einen Songtext erhält, der noch nicht gemeinfrei ist, bestehen die Rechte des Urhebers weiterhin und man greift ggf. bei unbefugter Weiterverwendung in diese ein.

Ähnlich verhält es sich, wenn man urheberrechtlich geschützte Texte von ChatGPT in eine andere Sprache übersetzen lässt. Auch in diesem Fall bleiben die Rechte des Urhebers am Ausgangstext im Sinne des § 23 UrhG bestehen. Eine freie Verwendung des Textes ist dann nicht ohne Urheberrechtsverletzung möglich.

Umgestaltungen

Wenn man bestehende Texte umgestalten will und ChatGPT dazu auffordert, kann ggf. auch in Urheberrechte eingegriffen werden. So können beispielsweise Figuren aus Romanen, einzelne Charaktere oder auch Filmfiguren urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Charaktere und Figuren durch eine unverwechselbare Kombination von äußeren Merkmalen, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen auszeichnen (vgl. v. Welser, Urheberrecht im Prozess, 2022, Rn. 71).

Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist dann davon abhängig, wieviel vom Ausgangswerk sich im ChatGPT-Output wiederfindet.

Fachtexte

Wenn der ChatGPT-Output aus einem informativen Fachtext besteht, ist eine Urheberrechtsverletzung in der Regel zu verneinen. Zum einen liegt dies daran, dass die Schutzanforderungen bei Fachtexten laut dem EuGH recht streng sind. Es können zwar nach der Rechtsprechung des EuGH bereits elf aufeinander folgende Wörter schon eine eigene geistige Schöpfung darstellen (EuGH GRUR 2009, 1041 Rn. 48 – Infopaq). Bei Texten jedoch, deren Inhalt wesentlich durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, geht der EuGH aber davon aus, dass es dem Urheber bei der Ausarbeitung nicht möglich war, seinen schöpferischen Geist in einzigartiger Weise zum Ausdruck zu bringen (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 24 – Afghanistan Papiere).

Zum anderen besteht der Output von ChatGPT nicht aus Textbausteinen oder Satzfragmenten, sondern er wird neu und autonom von der KI formuliert.

Eigenständiger Schutz des Outputs

Von der Frage, ob der Output Urheberrechte von dritten Personen verletzt, ist die Frage zu unterscheiden, ob das Urheberrecht ein eigenes Recht für von ChatGPT generierte Texte gewährt.
Damit ein Text urheberrechtlich geschützt sein kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei dem Text zunächst um ein Werk handeln. Werke im Sinne des UrhG sind solche, die eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, die eine gewissen Schöpfungshöhe aufweisen.

Dabei ist mit persönlicher geistiger Schöpfung ein menschliches, in der Regel zielgerichtetes Schaffen gemeint. Da die KI selbst jedoch unzweifelhaft kein Mensch ist und ihr Prozess der Inhaltsgenerierung auch nicht schöpferisch ist, sondern vielmehr auf vorher eingespeisten Daten basiert, scheidet das Vorliegen eines Werks im Sinne des Gesetzes aus, sodass das Urheberrecht nicht für durch KI generierte Texte gelten kann.

Es ist anzumerken, dass das Verfassen des Inputs, also des prompts, zwar eine urheberrechtlich geschützte Leistung sein kann. Dieser Umstand führt aber nicht automatisch auch zum Schutz des Outputs bzw. des Textes.

Wenn der Text durch den Nutzer im Nachgang derart umgestaltet wird, dass er sich vom KI generierten Text in hohem Maß unterscheidet, in diesem Fall also eine hinreichende Schöpfungshöhe ausgewiesen ist, kann das Urheberrecht an dem umgestalteten Text durchaus greifen. Der Nutzer wäre in diesem Fall Urheber des sodann veränderten, als neues Werk anzusehenden Textes.

Fazit und Ausblick

Laut Angaben von OpenAI selbst wurde ChatGPT mit öffentlich zugänglichen Daten trainiert. Hierbei soll ausschließlich auf gemeinfreie, insbesondere online zugängliche, Inhalte oder solche, deren Verwendung durch eine Lizenz genehmigt wurde, zurückgegriffen worden sein.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass urheberechtliche Ansprüche auf die generierten Texte bestehen, da ChatGPT ggf. auch geschützte Werke Dritter verwendet hat. Es ist also durchaus möglich, dass Texte von ChatGPT als sogenannte Plagiate gewertet werden können, da sie ggf. nur minimal abgeänderte Versionen eines anderen Textes darstellen oder sogar Elemente des Ursprungstextes identisch übernommen haben. 

Wer einen solchen Text sodann nach §§ 16 und 19 UrhG vervielfältigt oder veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des Ausgangswerks hätte in diesem Fall einen Abmahnungs-, Unterlassungs-, Beseitigungs– und Schadenersatzanspruch.

Es zeigt sich, dass die Frage, wie KI generierte Texte zu handhaben sind, ist nach wie vor ungeklärt ist. Es ist aber zur gebotenen Vorsicht zu raten. Sinnvoll kann es daher sein, die Texte auf ihre Quellen zu prüfen, um etwaige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

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rechtsinformation-padll[at]hwr-berlin.de

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