Digitale Barrierefreiheit

Der barrierefreie Zugang zu Hochschulen und ihren Angeboten ist gesetzlich verankert. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur physische Barrieren zu reduzieren bzw. zu beseitigen sind, sondern auch der Abbau digitaler Barrieren ein wichtiger Faktor ist, um Inklusion gelingen zu lassen. Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 werden öffentliche Institutionen in Deutschland, worunter auch Hochschulen fallen, verpflichtet, Websites, Dokumente und sonstige Inhalte barrierefrei zu gestalten. Hierbei ist zu erwähnen, dass unter den Adressatenkreis nicht nur Studierende mit Handicap fallen, sondern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen etc. für alle vereinfacht werden soll.

Dekobild

Definition von „digitaler Barrierefreiheit“

Unter dem Begriff „digitale Barrierefreiheit“ fällt alles, was die uneingeschränkte Nutzbarkeit digitaler Angebote unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen der Nutzer und Nutzerinnen ermöglicht bzw. zumindest vereinfacht. Das heißt, dass neben digitalen Veranstaltungen auch alle Webseiten und Plattformen, Dokumente und Anwendungen so gestaltet sein müssen, dass sie für alle Menschen auf die gleiche Art und Weise auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Das World Wide Web Consortium 1999 hat für Webinhalte die sogenannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verabschiedet, die stetig auf aktuelle Gegebenheiten angepasst werden. Bei diesen Richtlinien handelt es sich vor allem um Empfehlungen zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit im Internet. Dabei werden verschiedene Aspekte betrachtet und berücksichtigt. Ein Augenmerk liegt dabei beispielsweise auf der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der einzelnen Webseiten und weiteren Anwendungen.

Ausgestaltung digitaler Inhalte

Menschen mit Behinderungen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben also dann ermöglicht, wenn die Angebote

• in der allgemein üblichen Weise,
• ohne besondere Erschwernis
• und grundsätzlich ohne fremde Hilfe (mit Ausnahme der behinderungsbedingt notwendigen Hilfsmittel)
• auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Kurzüberblick über die rechtlichen Grundlagen

Die Anforderungen zur barrierefreien Ausgestaltung digitaler Veranstaltungen und Angebote sind unter anderem in der EU-Richtlinie 2016/2102 verankert. Nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) darf niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Zu den hier zugehörigen Menschen zählen neben Blinden, Sehbehinderten, Gehörlosen und Schwerhörigen auch motorisch sowie kognitiv behinderte Menschen.

Um Menschen mit Handicaps besser zu unterstützen und ihre Teilhabe am öffentlichen Geschehen zu fördern, trat im Jahr 2002 das Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Kraft und in den Folgejahren erließen die Bundesländer Landesgleichstellungsgesetze.

Auf Basis der BITV 2.0 sind für jedes Bundesland einzelne Gesetze formuliert. Folgende weitere Gesetze bzw. Rechtsgrundlagen zum Abbau von digitalen Barrieren sollen hier genannt werden:

International:

  • EU Richtlinie 2016/2102
  • EU-Durchführungsbeschluss 2018/1523
  • EU-Durchführungsbeschluss 2018/1524
  • EU Durchführungsbeschluss 2018/2048
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

 

 

 

Bundesebene

  • Grundgesetz (GG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
  • Bundesteilhabegesetz (BTHG)
  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
  • Hochschulrahmengesetz (HRG)

 

Bundesebene

  • Grundgesetz (GG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
  • Bundesteilhabegesetz (BTHG)
  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
  • Hochschulrahmengesetz (HRG)

 

Wie müssen die Inhalte ausgestaltet sein?

In § 3 Abs. 1 BITV 2.0 ist definiert, wie die Inhalte ausgestaltet sein müssen. Um als barrierefrei zu gelten, müssen sie demnach folgendermaßen ausgestaltet sein:

  • Wahrnehmbar: Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern und Benutzerinnen so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.
  •  Bedienbar: Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.
  • Verständlich: Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.
  • Robust: Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.

Was gilt für Hochschulen?

Hochschulen müssen ihre Internet- und Intranetseiten ebenfalls barrierefrei gestalten. Darunter fallen alle textuellen und nichttextuellen Informationen und alle integrierten Inhalte wie Dokumente, Videos oder Audiodateien, auch Formulare müssen barrierefrei gestaltet werden.

Durch verschiedene Überwachungsstellen wird geprüft, ob die BITV 2.0 sowie die entsprechenden Landesgesetze durch die öffentlichen Stellen umgesetzt werden. Daneben liegt es in der Verantwortung der einzelnen Hochschulen, die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Evaluations- oder (Re-)Akkreditierungsverfahren erfolgen.

Bei der Umsetzung der BITV 2.0 ist neben dem bereits Genannten auch bei der Beschaffung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie bei der Entwicklung und Inanspruchnahme von Informations- und Kommunikationsservices und -Dienstleistungen deren Barrierefreiheit hinreichend zu beachten. Um die Hochschulen barrierefrei zu gestalten, ist es zudem wichtig, Lehrende, Studierende und Mitarbeitende der Hochschulen zu sensibilisieren, und auch zu qualifizieren. Ohne geschulte Personen kann die Barrierefreiheit nicht vollends erreicht werden, da die Umsetzung in nicht geringem Umfang auch von diesen abhängt.

Anforderungen an die Barrierefreiheit in beispielhaften Bereichen

Hochschulen können bei barrierefrei gestalteter digitaler Angebote große Beiträge zum Nachteilsausgleich behinderter Studierenden leisten. Je nach Behinderung können dabei verschiedenartige Technologien zum Einsatz kommen, die assistierend genutzt werden können. Beispielhaft zu nennen sind hier Screenreader, Spracheingaben, Vergrößerungssoftware oder Bildschirmtastaturen.

In folgenden Bereichen kann Barrierefreiheit seine Berücksichtigung finden:

Barrierefreie Texte:

Um allen Menschen den Zugang zum Inhalt eines Textes zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Screenreader die Texte korrekt wiedergeben können.

Es ist daher wichtig, die Texte gut durch strukturierte Überschriften zu gliedern, Informationen nicht allein durch Farben und Schattierungen zu vermitteln sowie Inhaltsverzeichnisse und Alternativtexte für Tabellen zu verwenden.

Barrierefreie PDF, Word- und PowerPoint-Dateien

Bei diesen Dateien ist insbesondere auf die visuelle Barrierefreiheit zu achten, damit Menschen mit Sehbeeinträchtigungen diese nutzen können. Um dies zu gewährleisten, müssen bspw. Screenreader Text, aber auch Bilder richtig wiedergeben können.

Bei der Gestaltung sollte beispielsweise auch auf eine passende Schriftgröße und einen geeigneten Zeilenabstand geachtet werden.

Barrierefreier Webauftritt

Auch beim Webauftritt ist auf Barrierefreiheit zu achten. Dabei ist bei allen Ausgestaltungen darauf zu achten, dass unterschiedliche Bedürfnisse abhängig von der Beeinträchtigung existieren. So kann es für Menschen, die einen Screenreader verwenden, besonders wichtig sein, dass dieser die Struktur korrekt erfassen kann, damit der Inhalt richtig gelesen wird.

Durch kontrastreiche oder vergrößerte Gestaltung der Inhalte kann das Lesen und Wahrnehmen dieser besser gelingen. Auch kann die Übersetzung in eine leichte bzw. verständlichere Sprache dazu beitragen, Inhalte besser zu verstehen.

Barrierefreie Bilder 

Wenn man Bilder verwenden möchte, sollten nur solche mit inhaltlicher Relevanz in Betracht gezogen werden. Um auch Menschen mit Sehbeeinträchtigung die Wahrnehmung des Inhalts zu ermöglichen, könnte ein Alternativtext dazu formuliert werden, der den Inhalt beschreibt.

Barrierefreie Video- und Audioinhalte

Bei Video- und Audioinhalten können Untertitel dazu beitragen, die Inhalte wahrzunehmen.

Haben Sie Fragen?

Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen als Lehrende zur Verfügung.

rechtsinformation-padll[at]hwr-berlin.de

Näheres zu den einzelnen gesetzlichen Grundlagen bzgl. digitaler Barrierefreiheit finden Sie auf hier

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