NEUES von der VG Wort

19 Dez, 2016

Unser Artikel “VG Wort – ein Wechselbad der Hoffnung” ist nach nur einer Woche überholt, aus dem Büro des Vorsitzenden der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten heißt es nun im Schreiben vom 16.12.: “Bis zum 30. September 2017 können die Hochschulen ihre digitalen Semesterapparate wie bisher weiterverwenden, ohne dem Rahmenvertrag beitreten zu müssen oder ihren […]

CC0, Pixabay

Unser Artikel “VG Wort – ein Wechselbad der Hoffnung” ist nach nur einer Woche überholt, aus dem Büro des Vorsitzenden der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten heißt es nun im Schreiben vom 16.12.:

Bis zum 30. September 2017 können die Hochschulen ihre digitalen Semesterapparate wie bisher weiterverwenden, ohne dem Rahmenvertrag beitreten zu müssen oder ihren Beitritt verbindlich erklären zu müssen. Eine Abschaltung der entsprechenden Lernplattformen bis zum 31.12.16 ist damit nicht mehr erforderlich. In der Zeit bis zum 30. September 2017 werden beide Parteien ein System entwickeln und modelhaft in einigen Hochschulen erproben, welches den Bedürfnissen beider Seiten Rechnung trägt. Dieses neue System soll dann ab dem 1. Oktober 2017 zum Einsatz kommen.

Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3o. September 2017 wird die VG Wort den Ländern wie in den Vorjahren eine pauschale Summe in Rechnung stellen.

Wir freuen uns über diese Entwicklung und danken den beteiligten Parteien für Ihren Einsatz.

 

Allerdings sind damit nicht alle Probleme vom Tisch. Alle Hochschulen wurden noch einmal darauf hingewiesen, dass der § 52a des UrhG sich ausschließlich auf die Zugänglichmachung “im Unterricht” richtet und damit nach dem Abschluss der Veranstaltung (d.h. am Ende des Semesterns) ausläuft. Die Hochschulen sollen Sorge dafür tragen, dass die urheberrechtsgeschützten Lernmaterialen nach dem Ende des Semesters nicht mehr zugänglich sind.

Für die HWR Berlin bedeutet das leider, dass wir alle alten Kurse erst mal ausblenden müssen. Lehrende können die Kurse nach der Überprüfung und dem Entfernen der nach §52a UrhG relevanten Materialien wieder manuell freischalten. Sollten Sie dafür Unterstützung brauchen, kommen Sie gern auf uns zu.

Susanne Mey, Katja Drasdo
E-Learning Team der HWR Berlin
Nachtrag: Es gibt einen neuen Gesetzesentwurf. Gut beschrieben und kommentiert in diesem Blog: https://netzpolitik.org/2017/referentenentwurf-zum-wissenschaftsurheberrecht-keine-generalklausel-kein-grosser-wurf/?xing_share=news
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