Urheberrechte und generative Bild-KI

14 Feb, 2024

Neben text-generativer KI sind auch Bildgeneratoren wie Dall-E und Midjourney für die Zukunft nicht mehr wegzudenken. Bislang gibt es neben den bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen keine sonstigen Richtlinien zum Umgang mit generativer KI. Wie bei text-generativer KI ist insbesondere die Frage des Urheberrechts eine nach wie vor spannende Frage.

Was sind KI generierte Bilder?

KI-Bildgeneratoren sind computergestützte Systeme, die es ermöglichen, aus einer Reihe von vorgegebenen Bildern neue Bilder zu erzeugen. Die KI wird dabei mit einer hohen Anzahl an Beispielbildern „trainiert“ und lernt dabei, bestimmte Bildmerkmale zu erkennen und zu reproduzieren. Diese Technik wird auch als „Deep Learning“ bezeichnet.

Dabei entwirft die KI mit Hilfe menschlicher Texteingaben Bilder, die sowohl in 2D als auch 3D-Bilder generiert werden können. Es kommt darauf an, wie die Eingaben formuliert sind: Je konkreter die Eingabe, desto umfangreicher und genauer kann das ausgeworfene Bild aussehen. Das Ergebnis ist abhängig davon, wie umfassend das Trainingsmaterial der KI-Bildgeneratoren ist.

Die gängigen KI-Generatoren befinden sich in Lernprozessen und greifen zur Bilderstellung auf bestehende Bilder und Fotos zurück, die ihnen während des Lern- und Trainingsprozesses eingespeist wurden.


An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob nicht durch den Trainingsprozess bzw. durch das Generieren neuer KI-Inhalte Urheberrechte verletzt werden, da die Grundlage KI Werke von echten Künstlern und Fotografen bilden.


Es tut sich die weitere Frage auf, wie die Schöpfung der Bildgeneratoren rechtlich zu behandeln sind und was bei ihrer Nutzung zu beachten ist.

Stehen den Nutzern von Bildgeneratoren Rechte zu?

Hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes verhält es sich bei KI-erzeugten Bildern wie zu den KI-generierten Texten.

Auch hier müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die das Urheberrecht entstehen lassen. So muss es sich bei dem Bild um ein Werk handeln. Ein Werk ist immer dann gegeben, wenn eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhR vorliegt und eine gewisse Schöpfungshöhe gegeben ist.

Eine persönliche geistige Schöpfung setzt ein menschliches Schaffen voraus. Unzweifelhaft ist die KI kein Mensch. Zudem ist auch der Prozess der Inhaltsgenerierung auch nicht als schöpferisch zu werten. Vielmehr werden aus bereits eingespeisten Daten Zufallszusammenstellungen zu einem Gesamtbild geformt. Somit scheidet das Vorliegen eines Werks im Sinne des Gesetzes aus, sodass das Urheberrecht nicht für durch KI generierte Bilder gelten kann.

Es ist anzumerken, dass die Eingabe, also der prompt, zwar eine urheberrechtlich geschützte Leistung sein kann. Dieser Umstand führt aber nicht automatisch auch zum Schutz des Outputs bzw. des Bildes.

Sofern der Nutzer der KI den Output, also das Bild, derart umgestaltet und verändert, dass er sich vom KI-Erzeugnis in einem hohen Maße unterscheidet, können Urheberrechte greifen. Voraussetzung dabei ist, dass eine hinreichende Schöpfungshöhe ausgewiesen ist.

In diesem Fall wäre der Nutzer der KI auch Urheber des Werkes, welches er umfassend verändert hat.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Sofern die Bilder nicht schutzfähig sind, müssen auch gegenüber KI-Plattformen oder den anderen Nutzern von KI-Generatoren keine Pflichten eingehalten werden. Wichtig ist, dass die Lizenzbedingungen der Plattformen gelesen werden sollten, um keine Rechtsverstöße zu begehen.

Das bedeutet, dass bei Verwendungen von künstlich generierten Bildern kein Urheber genannt werden muss (vgl. § 13 UrhG) und auch nicht möglich ist und KI-Erzeugnisse vor der Verwendung beliebt bearbeitet werden können (vgl. 23 UrhG).

KI-Bilder und Drittrechte

Bei Bildern und Fotos sind neben Urheberrechten auch immer Drittrechte zu beachten. Dabei geht es um Rechte abgebildeter Personen (oder Marken) und Gebäude sowie Kunstobjekte.

Da die KI-Generatoren zunächst trainiert werden müssen, werden nicht selten auch Fotos und Bilder verwenden auf denen Personen oder Dinge aus den oben genannten Bereichen abgebildet sind.

Sofern dann bei Nutzung der KI beispielsweise eine Person in einer Räumlichkeit, etwa einem Café oder einem Büro, abgebildet werden soll ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Bildschöpfungen Ähnlichkeiten mit einer realen Person hat. Da eine Klärung hinsichtlich der Echtheit, verknüpft mit der etwaigen Einholung einer Erlaubnis der abgebildeten Person, nahezu ausgeschlossen ist, sollte in diesem Fall einer Nutzung abgesehen werden.

Empfehlungen zur Nutzung von KI-Bildern

Bei Nutzung von KI-Generatoren sollte darauf verzichtet werden, Bilder mit Menschen zu nutzen, um keine Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Aufgrund der mangelnden Exklusivität der KI-Bilder ist zu empfehlen, die Bilder nicht für Brand-Kampagnen oder ähnliche Zwecke zu verwenden, bei denen es gerade auf Exklusivität ankommt.

Zudem sollte man sich im Vorfeld mit den Nutzungsbedingungen der KI-Generatoren beschäftigen. Dabei ist insbesondere auf Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte zu achten. Es zeigt sich, dass die Frage, wie KI generierte Bilder zu handhaben sind, ist nach wie vor ungeklärt ist. Es ist aber zur gebotenen Vorsicht zu raten.

Print Friendly, PDF & Email

0 Kommentare